Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes

aus besonderem Anlass oder
als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe nach § 2 Abs. 2 LGastG
- für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur dann, wenn Sie alkoholische Getränke ausschenken-

Zeitraum

(Betriebszeit)







Kontakt:

Amt für Bürgerservice, Sicherheit & Ordnung

ordnungsamt@tettnang.de

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