Ist die Beseitigung auf dem Grundstück auf dem die Abfälle angefallen sind nicht zu vermeiden, sind die Anforderungen der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV BW), insbesondere die Einhaltung bestimmter Mindestabstände zu beachten.
Eigenständig einzuhaltende Voraussetzungen:
- Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist nur ausnahmsweise für Landwirte sowie Forstwirte zulässig, sofern diese nicht in der Lage sind, die pflanzlichen Abfälle anderweitig ordnungsgemäß verwerten zu können, zum Beispiel durch Unterpflügen, Kompostieren etc.
- Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
- Es darf keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen
durch Rauchentwicklung sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.
- Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden.
- Es darf nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang verbrannt werden.
- In keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:
- 200 m von Autobahn
- 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
- 100 m zu Wald
- 30 m zu eigenem Waldbesitz
- 50 m von Gebäuden und Baumbeständen.