Anzeige über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen für Land- und Forstwirte

(Abfallrechtlich ist das Beseitigen, also das private Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verboten (§28 KrWG))

(Auch für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Verwertung wirtschaftlich oder technisch nicht möglich ist. Eine Verwertung ist nur dann nicht möglich bzw. unzumutbar, wenn die Pflanzenrest mit Schädlingen befallen sind oder die Abfuhr zum nächsten Häcksel- oder Kompostplatz mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.)

Hinweise:

 

  1. Kein Verbrennen zwischen Sonnenuntergang und -aufgang
  2. Kein Verbrennen bei starkem Wind und Inversionswetterlagen
  3. Die Abfälle sollten trocken sein, um möglichst wenig Rauch zu entwickeln, es darf keine Verkehrsbehinderung und keine erhebliche Rauchentwicklung sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.
  4. Der Verbrennungsvorgang muss ständig unter Kontrolle von Erwachsenen sein
  5. Folgende Mindestabstände sind zwingend einzuhalten:
  • 200 m von Autobahnen
  • 100m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
  • 100 m zum Wald
  • 30 m zum eigenen Waldbesitz
  • 50m von Gebäuden und Baumbeständen bzw. Hecken
  1. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle und bei Eintritt der Dunkelheit erloschen sein. 

Merkblatt zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

 

Abfallrechtlich ist das beseitigen, also das private Verbrennen von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Abfallentsorgungsanlagen (§28 Kreislaufwirtschaftsgesetz -KrWG) verboten, da keine energetische oder gar stoffliche Verwertung stattfindet.

 

Die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen aus dem Jahr 1975, in welcher das Verbrennen von Abfällen auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich erlaubt ist, wird inzwischen durch das höherrangige Kreislaufwirtschaftsgesetz in wesentlichen Teilen ausgehebelt.

Nach §7 Abs.2 KRWG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen grundsätzlich zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Vorrang hat die Maßnahme, die den Schutz von Menschen und Umwelt unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Gemäß §15 Abs.2 Ziffer 4 KrWG sind Abfälle so zu beseitigen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen herbeigeführt werden und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Nur ausnahmsweise ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auf dem Grundstück auf dem diese angefallen sind zulässig. Dies ist dann der Fall, wenn die Pflanzenreste mit Schädlingen befallen sind oder die Abfuhr zum nächsten Häcksel- oder Kompostplatz mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

Ist die Beseitigung auf dem Grundstück auf dem die Abfälle angefallen sind nicht zu vermeiden, sind die Anforderungen der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV BW), insbesondere die Einhaltung bestimmter Mindestabstände zu beachten.

 

Eigenständig einzuhaltende Voraussetzungen:

 

  1. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist nur ausnahmsweise für Landwirte sowie Forstwirte zulässig, sofern diese nicht in der Lage sind, die pflanzlichen Abfälle anderweitig ordnungsgemäß verwerten zu können, zum Beispiel durch Unterpflügen, Kompostieren etc.
  2. Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
  3. Es darf keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen

durch Rauchentwicklung sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.

  1. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden.
  2. Es darf nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang verbrannt werden.
  3. In keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:

- 200 m von Autobahn

- 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen

- 100 m zu Wald

- 30 m zu eigenem Waldbesitz

- 50 m von Gebäuden und Baumbeständen.

Privaten Gärten und/oder Grundstücksbesitzer ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen grundsätzlich nicht gestattet. Diese haben die pflanzlichen Abfälle entweder selbst zu kompostieren oder über die Bioabfalltonne („Braune Tonne“) bzw. über die Recyclinghöfe oder über die Entsorgungszentren des Landkreises in Friedrichshafen, Überlingen und Tettnang zu entsorgen.

 

Nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung ist das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle dem Bürgermeisteramt der Gemeinde (Ortspolizeibehörde) rechtzeitig vorher anzuzeigen. Sie kann die zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall auch Ausnahmen von dieser Verordnung erteilen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung).

Bitte beachten Sie, dass Sie mit der Anzeige bestätigen, dass Sie das Merkblatt zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen zur Kenntnis genommen haben und beachten. Die Anzeige wird von der Stadt Tettnang an die Leistelle Bodensee-Oberschaben und die örtliche Feuerwehr weitergeleitet.

Kontakt

E-Mail: ordnungsamt@tettnang.de

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